Als Fachanwalt für Erbrecht konzentriert sich Rechtsanwalt Walbach auf fundierte Beratung und juristische Unterstützung in insbesondere folgenden Themen:
- Testamentsgestaltung, gesetzliche Erbfolge, Berliner Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Enterbung,
- vorweggenommene Erbfolge, Übergabevertrag, Schenkung,
- Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung,
- Ausschlagung, Annahme, Anfechtung der Erbschaft,
- Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Auskunft, Wertermittlung,
- Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
- Testamentsvollstreckung,
- Erbstreitigkeiten mit Auslandsbezug.
Das Erbrecht ist aufgrund der familiären Verhältnisse und Bindungen ein besonders konfliktträchtiges Rechtsgebiet. Um Zerwürfnisse zu vermeiden und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu unterbinden, ist eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung ratsam. Lebzeitige Vorsorgemaßnahmen wie Testament, Vorsorgevollmacht usw. können dazu beitragen, potenzielle Streitigkeiten der zukünftigen Erben zu verhindern und frühzeitig die Weichen für eine angemessene Lösung zu stellen. Auch nach dem Erbfall ist eine zügige Klärung von Streitfragen empfehlenswert, um die Erbschaft rasch zu regeln oder Pflichtteilsansprüche durchzusetzen.
Im Bereich erbrechtlicher Fragen mit Auslandsbezug hat sich Herr Mirko Walbach besonders spezialisiert. Zusätzlich erfolgt die Beratung von Unternehmen in Angelegenheiten der Unternehmensnachfolge, Unternehmertestamenten und verwandten Themen.
Für spezifische Fragen zum Erbrecht Nordmazedoniens steht Ihnen Frau Advokat/Nordmazedonien Mickoski zur Verfügung. Sie berät Sie umfassend und kann Sie gegebenenfalls vor Gerichten in Nordmazedonien vertreten.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt die Vermögensnachfolge, wenn kein Testament errichtet wurde. Häufig verteilt sich der Nachlass aber bei gesetzlicher Erbfolge dem Wunsch des Erblassers entsprechend, so dass dann zur Regelung der Erbfolge kein Testament erforderlich ist. Vor erbrechtlichen Vorsorgemaßnahmen ist daher stets die gesetzliche Erbfolge zu überprüfen, ob überhaupt eine Testamentserrichtung notwendig ist.
Bei der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten bestehen allerdings häufig erhebliche Fehlvorstellungen. Nur in Ausnahmefällen wird der überlebende Ehegatte – gesetzlich - als Alleinerbe beerbt. Neben der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten gibt es ein gesetzliches Erbrecht der Kinder aber sogar auch ein Erbrecht der Eltern oder Geschwister.
Testament
Soweit die Erbfolge abweichend von der testamentarischen Erbfolge bestimmt werden soll, muss ein Testament errichtet werden. Das Testament ist auch zur Vermeidung von Erbschaftssteuer häufig ein geeignetes Gestaltungsmittel. Das Testament kann handschriftlich errichtet werden, es empfiehlt sich jedoch eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.
Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament
Eine Besonderheit des deutschen Erbrechts ist das gemeinschaftliche Testament. Dies ist nur verheirateten Eheleuten möglich. Die wohl bekannteste Form ist das Berliner Testament. Hiernach bedenken sich die Eheleute im ersten Erbfall als Alleinerben und bestimmen regelmäßig die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. So ist vordergründig die Versorgung des Ehegatten gesichert, aber gleichzeitig der eigene Familienstamm versorgt. Dadurch werden jedoch gemeinsame Kinder enterbt, es entsteht ein Pflichtteil der Kinder. Um die Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall zu verhindern, wird mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln gearbeitet, die ein wirtschaftlich denkendes Kind von der Geltendmachung des Pflichtteils absehen lassen, da sie dann auch im zweiten Erbfall nicht als Schlusserben bedacht würden, sondern nur den Pflichtteil beanspruchen können.
Vor Gestaltung eines Berliner Testamentes sind jedoch zwingend sämtliche Fragen der Erbschaftssteuer zu überprüfen. Oftmals ist es aus erbschaftssteuerlichen Gründen sinnvoll, von einem Berliner Testament Abstand zu nehmen und auch im ersten Erbfall das Erbrecht der Kinder zu beachten. Insbesondere bei hohen Vermögen können die Kinder so Erbschaftssteuerfreibeträge beider Elternteile beanspruchen.
Erbvertrag
Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten beider Eheleute ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Um dies zu verhindern, wäre ein Erbvertrag zu errichten. Besonderheit des Erbvertrages ist es, dass man von diesem zu Lebzeiten nicht zurücktreten kann, es sei denn es wurde sich der Rücktritt vorbehalten.
Vorweggenommene Erbfolge
Häufig sind für die Ersparnis von Erbschaftssteuer Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge notwendig. Daneben können solche Maßnahmen zur Minimierung des Pflichtteils der Kinder hilfreich sein.
Der Freibetrag einer Schenkung entspricht dem Erbschaftssteuerfreibetrag. Dieser Freibetrag entsteht nach Ablauf von 10 Jahren erneut. Hohe Vermögenswerte können daher bei lebzeitigen rechtzeitigen Vorsorgemaßnahmen unter mehrfacher Ausschöpfung des Freibetrages auf die nächste Generation übertragen werden. Soweit Immobilien übertragen werden sollen, bedarf es dazu eines notariellen Übergabevertrages.
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Oftmals wird der Nachlass auf eine Personenmehrheit zu unterschiedlichen Anteilen vererbt. Eine solche Erbengemeinschaft tritt rechtlich an die Stelle des Erblassers und handelt bis zur endgültigen Erbauseinandersetzung für den Nachlass. Solche gemeinschaftlichen Verwaltungsmaßnahmen sind häufig streitanfällig, von daher ist meistens die Verteilung des Nachlasses durch rasche Erbauseinandersetzung anzuraten. Allerdings haben die Miterben untereinander keinen Anspruch auf eine vernünftige oder interessengerechte Verteilung des Nachlasses. Es ist z.B. kein Miterbe verpflichtet, eine Immobilie zu einem besonders hohen Preis zu verkaufen. Einziges Kriterium für die Erbauseinandersetzung ist die Einvernehmlichkeit. Soweit diess nicht zu erzielen ist, muss die Erbengemeinschaft zwangsweise, das heißt entweder durch Teilungsversteigerung oder durch Erbteilungsklage beendet, d.h. auseinandergesetzt werden.
Ausschlagung / Annahme
Eine Verpflichtung, die Rechtsnachfolge durch Erbrecht anzutreten, besteht nicht. Ein berufener Erbe kann daher die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls und der das Erbrecht begründenden Umstände (Testament oder gesetzliche Erbfolge) durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Dies erfolgt insbesondere zur Vermeidung der Übernahme eines überschuldeten Nachlasses.
Die Annahme der Erbschaft ist das Gegenstück zur Ausschlagung. Soweit die Erbschaft angenommen wurde, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Die Erbschaft gilt z.B. dann als angenommen, wenn man sich wie ein Erbe verhält und für den Nachlass handelt - dazu zählt jedoch nicht die Besorgung der Beerdigung, da diese Verpflichtung auch öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Sowohl Ausschlagung als auch Annahme der Erbschaft können wie jede andere Willenserklärung angefochten werden. Hierzu muss sich dann jedoch eine konkrete Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht worden sein. Bloße fehlerhafte Vorstellungen über die Werthaltigkeit des Nachlasses sind nicht ausreichend.
Soweit die Ausschlagungsfrist versäumt worden ist und auch eine Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht mehr möglich sein sollte, kann die Haftung des Erben mit seinem Privatvermögendurch Nachlassinsolvenzverfahren beschränkt werden. Dies ist mit einem normalen Insolvenzverfahren vergleichbar und beschränkt sich aber auf die vererbten Vermögenswerte. Sollte ein Erbe von der Überschuldung eines Nachlasses Kenntnis erlangen, muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.
Pflichtteil
Kinder des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieses Pflichtteilsrecht steht sogar den Eltern des Erblassers zu, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts und ist ein Anspruch, der auf Geld gerichtet ist. Um den Pflichtteil überhaupt beziffern zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten vorab ein Auskunfts- und ein Wertermittlungsanspruch zu. So kann der Pflichtteilsberechtigte in Erfahrung bringen, welches pflichtteilsrelevante Vermögen zum Erbfall überhaupt vorhanden war und gegebenenfalls auch noch den entsprechenden Wert ermitteln lassen.
Häufig wird jedoch durch Schenkungen versucht, den Nachlass und damit den Pflichtteil der Kinder zu reduzieren. Um die Benachteiligung pflichtteilsberechtigter Kinder jedoch zu verhindern, werden sämtliche Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall als Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Diese Schenkungen werden dem Nachlass und damit auch dem Pflichtteil hinzugerechnet.
Nach dem nunmehr gültigen Abschmelzungsprinzip werden jedoch für jedes Jahr, welches seit der Schenkung vergangen ist, 10 Prozent vom Verkehrswert in Abzug gebracht. Soweit durch Schenkungen das Pflichtteilsrecht berechtigter Kinder minimiert werden soll, müssen eventuelle Vorsorgemaßnahmen und notwendige Schenkungen rechtzeitig erfolgen.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Nicht dem klassischen Erbrecht sind lebzeitige Vorsorgemaßnahmen wie die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zuzurechnen.
Die Vorsorgevollmacht regelt eine mögliche Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers – also zu einem Zeitpunkt, in dem ein noch lebender Mensch nicht mehr am rechtsgeschäftlichen Leben teilhaben kann, da er nicht mehr geschäftsfähig ist. In einem solchen Fall ist zwingend eine gesetzliche Betreuung anzuordnen. In diesem Fall würde dann ein vom Gericht bestellter Dritter die Geschäfte des Geschäftsunfähigen erledigen. Um dies zu vermeiden, sollte unbedingt eine Vorsorgevollmacht errichtet werden, da dann eine gerichtliche Betreuung nicht mehr notwendig ist. Soweit familienfremde Dritte nicht irgendwann einmal vom Gericht als Betreuer bestellt werden, sollte zu Lebzeiten rechtzeitig durch Vorsorgevollmacht eine Person des Vertrauens für den Fall der Geschäftsunfähigkeit bevollmächtigt werden.
Entgegen weitläufiger Auffassung ist eine notarielle Errichtung aber nicht erforderlich. Grundsätzlich reicht eine einfache privatschriftliche Vollmacht aus, um auch im Vorsorgefall wirksam vertreten zu können. Lediglich in einigen Ausnahmefällen wie z.B. einer Immobilienverfügung ist die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht notwendig. Dies ist in Hessen allerdings sehr kostengünstig für 12,00 € beim zuständigen Ortsgericht möglich. Es empfiehlt sich, eine Vorsorgevollmacht dann auch gegenüber dem Vorsorgeregister - www.vorsorgeregister.de - anzuzeigen werden. Dieses elektronische Verzeichnis wird im Vorsorgefall durch Dritte, wie z.B. Krankenhaus, Betreuungsgericht, etc. abgerufen und kann so sicherstellen, dass ohne Notwendigkeit keine gerichtliche Betreuung angeordnet wird.
Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, sie regelt den Sterbewunsch. Insbesondere wird bestimmt, ob die betreffende Person gewisse lebensverlängernde Maßnahmen wünscht oder nicht. Zur Vermeidung lang andauernder Lebemserhaltungsmaßnahmen sollte der eigene Sterbenswunsch daher unbedingt durch Patientenverfügung geregelt werden.
Testamentsvollstreckung
Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der den letzten Willen des Erblassers regelt und insbesondere den Nachlass verteilt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält der Testamentsvollstrecker aber eine Testamentsvollstreckervergütung. Soweit der letzte Wunsch aber hinreichend klar deutlich formuliert wurde, besteht oftmals keine Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung.
Etwas anderes gilt jedoch bei letztwilligen Wünschen, die keine Person direkt begünstigen. Dazu zählen regelmäßig vom Erblasser verfügte Auflagen, so z.B. die dauerhafte Grabpflege. Nach dem Erbfall gibt es aber keine Person mehr, die ein Interesse an der Beachtung der Auflage hätte. Die einzige daran interessierte Person war der verstorbene Erblasser. Soweit jedoch ein Testamentsvollstrecker bestimmt ist, kann diesem die Kontrolle der Auflagen zugewiesen werden. So kann der Erblasser erreichen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich Geltung erlangt.
Erbrecht mit Auslandsbezug
Durch die Europäische Union gibt es immer mehr Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug. Vor der europäische Erbrechtsverordnung, die die Anwendbarkeit des jeweiligen nationalen Rechts bestimmt war die Beantwortung von Rechtsfragen mit Auslandsbezug schwieriger, da in einem ersten Schritt immer umständlich das anzuwendende nationale Erbrecht ermittelt werden musste. Heute richtet sich die Erbfolge nach dem maßgeblichen nationalen Recht des letzten Aufenthaltsortes. Dadurch wird Rechtssicherheit über die Anwendbarkeit des jeweils geltenden nationalen Erbrechts begründet. Allerdings kann der Erblasser durch Rechtswahl auch sein Heimatrecht, also das Erbrecht seines Heimatlandes bestimmen.