Das Familienrecht wird in unserer Kanzlei von Herrn Fachanwalt für Erbrecht Mirko Walbach bearbeitet. In der Bürogemeinschaft unterstützt Rechtsanwältin Sabine Mayer als Fachanwältin für Familienrecht bei der Bearbeitung und der Lösung folgender Rechtsfragen:
- Scheidung, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich
- Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt
- Trennungsvereinbarung, Scheidungsfolgevereinbarung
- Ehevertrag, Gütertrennung
Nach familiären Konflikten stehen die Beteiligten in der Regel nicht nur vor persönlichen Herausforderungen, sondern müssen auch eine Vielzahl rechtlicher Probleme bewältigen. Die berechtigte Sorge vor erheblichen finanziellen Verlusten sollte möglichst frühzeitig und vorzugsweise außergerichtlich beigelegt werden. Alles, was zwischen den zerstrittenen Parteien einvernehmlich geregelt werden kann, sollte eigenverantwortlich vereinbart werden. Auf diese Weise können bereits im Voraus die Kosten für ein gerichtliches Scheidungsverfahren minimiert werden.
Scheidung
Voraussetzung für eine Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe. Ein solches Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten entweder seit 3 Jahren getrennt leben oder aber bereits nach nur einjähriger Trennung, sofern dies von beiden Eheleuten gewünscht ist. Der Antrag auf Ehescheidung kann bei einvernehmlicher Scheidung in den meisten Fällen bereits vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, da vor dem Scheidungsausspruch noch die Scheidungsfolgesachen geregelt werden müssen.
Zugewinnausgleich
Soweit die Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung der Ehe endet die Zugewinngemeinschaft, und ein möglicher Zugewinn muss ausgeglichen werden.
Besonders die Frage nach der Berücksichtigung von ererbtem Vermögen führt immer wieder zu Problemen beim Zugewinnausgleich. Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Vermögen, das durch Erbfolge oder im Rahmen vorweggenommener Erbfolge erworben wurde, bei den Zugewinnausgleichsberechnungen unberücksichtigt bleibt. Die Wertsteigerung dieses Vermögens wird jedoch bei der Bemessung eines möglichen Zugewinns berücksichtigt. Es empfiehlt sich, diese Fragen vor dem Ausspruch der Scheidung außergerichtlich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Sollte jedoch von vornherein ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs beabsichtigt sein, muss der Güterstand der Gütertrennung durch einen Ehevertrag vereinbart werden.
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Konkret werden die jeweils erworbenen Rentenansprüche halbiert und dem Rentenkonto des anderen Ehegatten zugeschrieben.
Trennungsunterhalt
Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind weitgehend nicht mehr gegeben. Zur Sicherung der eheprägenden Lebensverhältnisse besteht jedoch während der Trennungszeit ein Unterhaltsanspruch des geringer verdienenden Ehegatten gegen den Mehrverdiener. Zur Reduzierung möglicher Unterhaltsverpflichtungen sollte daher der Antrag auf Ehescheidung rechtzeitig beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Trennungsvereinbarung, Scheidungsfolgenvereinbarung
Sämtliche scheidungsrelevanten Fragen können und sollten nach Möglichkeit außergerichtlich geregelt werden. Durch eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgevereinbarung können die Ehegatten selbst bestimmen, wie die ehelichen Vermögenswerte verteilt werden. Dadurch reduzieren sich die in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren notwendig zu regelnden Scheidungsfolgen und können so zu einer erheblichen Kostenreduzierung eines Scheidungsverfahrens führen.
Gütertrennung
Der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, ist eine Gütertrennung mit der Besonderheit des oben beschriebenen Zugewinnausgleichs. Wer nicht möchte, dass der andere Ehegatte an seinem während der Ehezeit erworbenen Vermögen partizipiert, kann durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Jedoch können auch weitere Motive die Vereinbarung einer Gütertrennung bedingen. Die Absicherung von Gesellschaftsvermögen oder ererbten Vermögens gegen den Vermögensabfluss durch einen Zugewinnausgleich erfordert in vielen Ehen die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung.