Rechtsanwalt und Fachanwalt Zimmer berät und vertritt Sie kompetent in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel
- die Unfallschadensabwicklung gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung
- die Beratung und Vertretung in verkehrsrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren
- die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der eigenen Kaskoversicherung
- die Abwehr von Regressforderungen der eigenen Kasko- oder Kfz-Haftpflichtversicherung
- die Abwehr gegen Sie erhobener Schadensersatzansprüche Dritter
Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, berät und erarbeitet Herr Rechtsanwalt Zimmer mit Ihnen die in Ihrem Fall sinnvolle Vorgehensweise (Kostenvoranschlag/Schadensgutachten/ Reparatur/fiktive Abrechnung) und unterstützt Sie gerne auch bei der Schadensregulierung selbst, d.h. bei der Geltendmachung von unfallbedingten Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden (z.B. Reparaturkosten oder Totalschadenabrechnung, Wertminderung) oder Personenschäden (wie z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfall, etc.) sowie auf Nutzungsausfall oder Erstattung von Mietwagenkosten etc. Nötigenfalls werden Ansprüche vor Gericht eingeklagt.
Im Nachgang zu einem Unfallereignis - aber auch ohne, dass es zu einem Unfall gekommen ist - kann es vorkommen, dass im verkehrsrechtlichen Zusammenhang durch die Polizei oder andere Behörden Vorwürfe der Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gegen Sie erhoben werden.
In diesen Fällen drohen neben der Verhängung einer Geldstrafe oder einem Bußgeld häufig auch die Verhängung eines Fahrverbotes oder die vorläufige oder endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins.
Herr Rechtsanwalt Zimmer berät Sie diesbezüglich kompetent über Möglichkeiten der Verteidigung und den Verfahrensablauf und übernimmt gerne auch Ihre Vertretung und Verteidigung.
Sofern Ihnen kein Dritter für Ihre unfallbedingten Schäden haftet oder Ihnen der Schädiger oder das Kennzeichen des unfallgegnerischen KFZ nicht bekannt sind, kann eine Schadenregulierung über eine bestehende KFZ-Kaskoversicherung oder über Opferschutzverbände in Betracht kommen.
Gegenüber der Kaskoversicherung sind hierbei stets bestimmte Vorgehensweisen, sogenannte vertragliche Obliegenheiten, zu befolgen, die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vertraglich geregelt sind. Herr Rechtsanwalt Zimmer berät Sie diesbezüglich kompetent, prüft für Sie etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und unterstützt Sie gerne auch bei der Anspruchsdurchsetzung.
In seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass Kfz-Versicherungen Zahlungen, die sie an Dritte zur Schadenregulierung geleistet haben, von ihrem Versicherungsnehmer ganz oder anteilig zurückfordern, weil der Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten verletzt haben soll (Regress). Herr Rechtsanwalt Zimmer berät und vertritt Sie auch in diesem Zusammenhang kompetent, um erhobene Regressforderungen zu prüfen und abzuwehren.
Sofern wegen eines Verkehrsunfalls Ansprüche Dritter gegen Sie persönlich erhoben werden, ist grundsätzlich der KFZ-Haftpflichtversicherer des von Ihnen geführten KFZ für die Prüfung und gegebenenfalls Regulierung der angemeldeten Ansprüche zuständig; sofern Sie kein KFZ geführt haben, Ihre private Haftpflichtversicherung. Sollte allerdings keine Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig sein und auch keine Deckung aus einer privaten Haftpflichtversicherung bestehen, sind Sie selbst dafür verantwortlich, sich mit den gegen Sie erhobenen Ansprüchen auseinanderzusetzen.
Herr Rechtsanwalt Zimmer berät und unterstützt Sie hierbei gerne und kompetent.